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Explosionsschutz
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- § 16 Wiederkehrende Prüfung - 5.1 - "6-jährige Prüfung"; durch zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.3 - 5.2 - "3-jährige Prüfung"; durch zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.1 - 5.3 - "1-jährige Prüfung"; durch zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.1 Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente werden durch die durch zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.3 bereits seit Inkrafttreten der BetrSichV durchgeführt bzw. erstellt. Zusätzlich zu den oben angegebenen Leistungen bieten wir Bauherren oder ausführenden Firmen im Vorfeld einer Baumaßnahme beratende Leistungen zum Explosionsschutz an. Dazu gehört unter anderem auch die Ausführung von Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten im Hinblick auf Explosionsgefahren - TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen. |